Anzeige Advertorial · Gesponsertes Informationsangebot von United Markets Capital
United Markets Capital Informationsangebot Rentenreform 2026 Anzeige
Informationsangebot · Rentenreform 2026

Rentenreform 2026: Aktivrente, Rentenerhöhung und neue Freibeträge im Überblick

Mit dem Rentenpaket 2025 treten 2026 und 2027 zahlreiche Änderungen in Kraft, die rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner betreffen. Diese Seite fasst die zentralen Neuregelungen zusammen und ordnet ein, was sie für unterschiedliche Lebenssituationen bedeuten können.

Gesponserter Informationsbeitrag von United Markets Capital · Stand: 22. April 2026

Rentenerhöhung
4,24 %

Anpassung zum 1. Juli 2026, bestätigt am 5. März 2026

Aktivrente-Freibetrag
2.000 €/Monat

Steuerfrei dazuverdienen für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte

Betriebsrente-Freibetrag
197,75 €/Monat

GKV-Freibetrag auf Betriebsrenten seit 1. Januar 2026

Rentenniveau-Haltelinie
48 %

Mindestniveau gesetzlich gesichert bis 2031

Seniorin am Schreibtisch prüft Rentenunterlagen bei Tageslicht
Wichtiger Hinweis Diese Seite dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Finanz-, Steuer- oder Rechtsberatung dar. Die dargestellten Inhalte sind keine Empfehlung für oder gegen bestimmte finanzielle Entscheidungen. Verbindliche Auskünfte erteilen die Deutsche Rentenversicherung, Ihre Krankenkasse sowie Steuerberater oder andere zuständige Stellen.

Wen betrifft die Rentenreform 2026?

Die Rentenreform 2026 bringt Änderungen, die sich je nach Lebenssituation sehr unterschiedlich auswirken. Wer gerade erstmals in Rente geht, prüft andere Fragen als Bestandsrentner oder arbeitende Ruheständler. Der folgende Überblick ordnet die wichtigsten Personengruppen ein.

Neurentner 2026
Wer 2026 erstmals Rente bezieht

Für diese Gruppe ist der neue Besteuerungsanteil von 84 Prozent maßgeblich. Der persönliche Rentenfreibetrag wird einmalig festgesetzt und gilt dauerhaft. Zusätzlich greift die Rentenerhöhung ab Juli 2026.

Bestandsrentner
Bereits in Rente vor 2026

Der bisher festgeschriebene Rentenfreibetrag bleibt unverändert. Relevant sind insbesondere die Rentenanpassung um 4,24 Prozent ab Juli 2026 und gegebenenfalls die Mütterrente III ab 2027.

Arbeitende Rentner
Beschäftigung nach Regelaltersgrenze

Diese Gruppe profitiert neu von der Aktivrente mit einem Freibetrag von bis zu 2.000 Euro monatlich. Voraussetzung ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Minijobs, Selbständigkeit und Beamtenpensionen bleiben ausgeschlossen.

Betriebsrentner
Zusätzliche Betriebsrente

Für Betriebsrenten gilt 2026 ein auf 197,75 Euro monatlich angehobener Freibetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung. Nur der Teil oberhalb dieses Betrags wird beitragspflichtig.

Mütter · Kinder vor 1992
Mütterrente III ab 2027

Für Kindererziehungszeiten von vor 1992 geborenen Kindern wird eine dritte Stufe der Mütterrente eingeführt. Die Regelung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft, erste Auszahlungen sind ab 2028 vorgesehen.

Private Vorsorge
Interesse am Altersvorsorgedepot

Der Bundestag hat das Altersvorsorgereformgesetz am 27. März 2026 beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus. Bestehende Riester-Verträge bleiben unabhängig vom weiteren Verfahren bestehen.

Neuregelung seit 1. Januar 2026
2.000 €/Monat steuerfrei

Aktivrente ab 2026: Bis zu 2.000 Euro steuerfrei dazuverdienen

Mit dem Aktivrentengesetz hat der Gesetzgeber einen neuen steuerlichen Freibetrag für arbeitende Rentner geschaffen. Seit dem 1. Januar 2026 können Rentnerinnen und Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen. Das entspricht einem Jahresbetrag von 24.000 Euro.

Der Freibetrag wird direkt über die Lohnabrechnung berücksichtigt. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf den Zuverdienst weiterhin an. Die Begünstigung betrifft ausschließlich die Einkommensteuer.

Wer profitiert, wer nicht:
  • Erfasst: Regelaltersgrenze erreicht und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
  • Nicht erfasst: Minijobs, Selbständigkeit, Honorartätigkeit, Beamtenpensionen
  • Wegfall des Anschlussverbots: Befristete Verträge beim früheren Arbeitgeber sind nun auch ohne Sachgrund möglich
Schreibtisch mit Rentenunterlagen, Lesebrille und Tasse Kaffee in ruhiger Umgebung
Die Rentenanpassung 2026 erfolgt automatisch, ohne dass Rentner einen Antrag stellen müssen.
Rentenanpassung ab 1. Juli 2026
4,24 %

Rentenerhöhung ab Juli 2026: 4,24 Prozent mehr Rente

Zum 1. Juli 2026 steigen die gesetzlichen Renten um 4,24 Prozent. Das Bundesarbeitsministerium hat die Anpassung am 5. März 2026 offiziell bestätigt. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich damit von 40,79 Euro auf 42,52 Euro pro Entgeltpunkt. Die Anpassung fällt höher aus als im Dezember 2025 erwartet, was auf eine stärkere Lohnentwicklung 2025 zurückgeführt wird.

Die Rentenanpassung erfolgt automatisch. Rentnerinnen und Rentner müssen nichts beantragen. Die Erhöhung gilt einheitlich in allen Bundesländern und betrifft alle Arten gesetzlicher Renten, darunter Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten. Sie liegt deutlich über der erwarteten Inflationsrate, wodurch die Kaufkraft der Renten leicht steigen kann.

Bruttorente (bisher) Erhöhung ab Juli 2026 Neue Bruttorente
1.200,00 €+ 50,88 €1.250,88 €
1.500,00 €+ 63,60 €1.563,60 €
1.800,00 €+ 76,32 €1.876,32 €
2.200,00 €+ 93,28 €2.293,28 €

Rechenbeispiele auf Bruttobasis. Steuern, Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge sind nicht berücksichtigt.

Besteuerung Neurentner 2026
84 % steuerpflichtig

Besteuerung der Rente: Was Neurentner 2026 wissen sollten

Wer 2026 erstmals eine gesetzliche Rente bezieht, muss 84 Prozent der Bruttorente versteuern. Die verbleibenden 16 Prozent bilden den persönlichen Rentenfreibetrag, der für die gesamte Bezugsdauer in Euro festgeschrieben wird. Bestandsrentner behalten ihren bisherigen Freibetrag unverändert.

Ob tatsächlich Steuern anfallen, hängt vom Gesamteinkommen ab. Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro für Alleinstehende und 24.696 Euro für gemeinsam veranlagte Verheiratete. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen diesen Betrag überschreitet, entsteht eine Steuerpflicht. Viele Neurentner liegen trotz 84 Prozent Besteuerungsanteil unterhalb der Steuerpflicht, weil Werbungskosten-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag und Vorsorgeaufwendungen das zu versteuernde Einkommen weiter senken.

Stufenweise Besteuerung: Der Besteuerungsanteil steigt seit 2023 um jährlich 0,5 Prozentpunkte. Die vollständige Besteuerung von 100 Prozent wird damit voraussichtlich 2058 erreicht. Wer früher in Rente geht, behält also den günstigeren Freibetrag dauerhaft.
Betriebsrente GKV-Freibetrag
197,75 €/Monat

Betriebsrente: Höherer Freibetrag bei Krankenversicherungsbeiträgen

Für Betriebsrenten gilt seit dem 1. Januar 2026 ein Freibetrag von 197,75 Euro monatlich in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Betrag entspricht einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße von 3.955 Euro für 2026. Im Jahr 2025 lag der Freibetrag noch bei 187,25 Euro.

Nur der Teil oberhalb des Freibetrags wird beitragspflichtig. Eine Betriebsrente von 250 Euro monatlich führt demnach dazu, dass der Anteil von 52,25 Euro den vollen Krankenversicherungsbeitrag auslöst. Die Pflegeversicherung ist vom Freibetrag ausgenommen. Dort wird weiterhin der volle Beitrag berechnet. Die Anwendung erfolgt automatisch durch die auszahlende Stelle, ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Rechenbeispiel Betriebsrente: Bei einer monatlichen Betriebsrente von 400 Euro werden 202,25 Euro (400 − 197,75) zur Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge. Auf die vollen 400 Euro wird der Pflegeversicherungsbeitrag fällig.
Überblick auf Kalender und Notizblock mit ruhiger Arbeitsatmosphäre
Wichtige Termine der Rentenreform verteilen sich über die Jahre 2026 bis 2028.
Mütterrente III · in Kraft ab 1. Januar 2027
+0,5 Entgeltpunkte

Mütterrente III: Kindererziehung vor 1992 wird weiter anerkannt

Mit der Mütterrente III werden Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder vollständig anerkannt. Für jedes dieser Kinder werden die rentenrechtlich anerkannten Erziehungsjahre auf drei Jahre ausgeweitet. Das entspricht einem zusätzlichen halben Entgeltpunkt je Kind. Insgesamt profitieren rund 10 Millionen Rentnerinnen und Rentner.

Der Bundestag hat das Gesetz am 5. Dezember 2025 beschlossen, der Bundesrat am 19. Dezember 2025 zugestimmt. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 23. Dezember 2025. Das Inkrafttreten ist auf den 1. Januar 2027 datiert. Die technische Umsetzung macht die Auszahlung erst ab 2028 möglich. Wer bereits vor Januar 2028 Rente bezieht, erhält eine Nachzahlung für die dazwischenliegenden Monate.

Altersvorsorgedepot · parlamentarisches Verfahren
geplant ab 1. Januar 2027

Altersvorsorgedepot: Reform der privaten Altersvorsorge

Mit dem Altersvorsorgereformgesetz soll die steuerlich geförderte private Altersvorsorge grundlegend neu gestaltet werden. Vorgesehen ist ein flexibel anlagbares Altersvorsorgedepot mit prozentualer staatlicher Förderung je nach Sparleistung. Der Gesetzentwurf wurde vom Bundeskabinett am 17. Dezember 2025 beschlossen. Die erste Lesung im Bundestag fand am 26. Februar 2026 statt. Am 27. März 2026 hat der Bundestag das Gesetz in zweiter und dritter Lesung beschlossen.

Das Gesetz hat damit das Bundestagsverfahren vorerst durchlaufen. Für das Inkrafttreten steht noch die Zustimmung des Bundesrats aus. Geplant ist ein Start zum 1. Januar 2027. Bestehende Riester-Verträge bleiben nach aktuellem Stand unabhängig vom weiteren Verfahren bestehen.

Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen: Die Regelungen zum Altersvorsorgedepot treten nur in Kraft, wenn der Bundesrat zustimmt. Bis dahin handelt es sich um ein vom Bundestag beschlossenes Vorhaben ohne endgültige Rechtswirkung. Verbindliche Informationen zu Einzelheiten der Förderung sind aktuell nur eingeschränkt möglich.

Häufig übersehen: Mythen und Fakten zur Rentenreform 2026

Viele der Neuregelungen werden im Alltag falsch verstanden. Die folgenden Gegenüberstellungen sortieren die häufigsten Irrtümer.

Häufiger Irrtum Die Haltelinie beim Rentenniveau gilt bis 2039.
Fakt Die Haltelinie wurde im Rentenpaket 2025 bis 2031 verlängert. Die Zahl 2039 stammt aus dem gescheiterten Rentenpaket II der früheren Koalition und wurde nicht beschlossen.
Häufiger Irrtum Alle Rentner müssen ab 2026 höhere Steuern zahlen.
Fakt Nur Neurentner 2026 greifen auf den neuen Besteuerungsanteil von 84 Prozent zu. Bestandsrentner behalten ihren bisherigen Freibetrag unverändert. Ob Steuern anfallen, hängt vom Gesamteinkommen und vom Grundfreibetrag ab.
Häufiger Irrtum Die Aktivrente gilt auch für Minijobs und Selbständige.
Fakt Der steuerfreie Zuverdienst von 2.000 Euro gilt ausschließlich bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Minijobs, Selbständigkeit und Beamtenpensionen sind ausgeschlossen.
Häufiger Irrtum Das Altersvorsorgedepot ist bereits endgültig beschlossen.
Fakt Der Bundestag hat das Gesetz am 27. März 2026 beschlossen. Für das Inkrafttreten fehlt noch die Zustimmung des Bundesrats. Bis dahin ist die Reform der privaten Altersvorsorge rechtlich nicht wirksam.

Rechtsstand und Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Die Rentenreform 2026 fasst mehrere Einzelgesetze zusammen. Für eine realistische Einschätzung ist entscheidend, welche Punkte bereits geltendes Recht sind und welche noch im parlamentarischen Verfahren stehen.

Geltendes Recht Aktivrente: In Kraft seit 1. Januar 2026 nach Beschluss des Bundestags am 5. Dezember 2025.
Geltendes Recht Rentenerhöhung 4,24 Prozent: Offiziell bestätigt am 5. März 2026, tritt zum 1. Juli 2026 in Kraft.
Geltendes Recht Haltelinie Rentenniveau 48 Prozent bis 2031: Teil des Rentenpakets 2025, vom Bundesrat am 19. Dezember 2025 bestätigt.
Geltendes Recht Mütterrente III: Bundesgesetzblatt 23. Dezember 2025, tritt am 1. Januar 2027 in Kraft, Auszahlung ab 2028.
Geltendes Recht Neue Werte seit 1. Januar 2026: Mindestlohn 13,90 Euro, Minijob-Grenze 603 Euro, Betriebsrente-Freibetrag 197,75 Euro, Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung 18,6 Prozent.
Im Verfahren Altersvorsorgedepot: Bundestag 2./3. Lesung am 27. März 2026 beschlossen. Zustimmung des Bundesrats steht noch aus. Geplanter Start: 1. Januar 2027.
Verbindliche Auskünfte: Für individuelle Fragen zur Rentenhöhe, zum Besteuerungsanteil oder zur Betriebsrente sind die Deutsche Rentenversicherung, die jeweilige Krankenkasse und Steuerberater die zuständigen Ansprechpartner. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Quellen und weiterführende Informationen

Alle auf dieser Seite dargestellten Zahlen, Daten und Regelungen beruhen auf öffentlich zugänglichen Informationen staatlicher Stellen. Die folgenden Quellen bilden die Grundlage für die Darstellung und erlauben eine direkte Überprüfung.

Kontakt

So erreichen Sie uns

Wenn Sie Fragen zu den Inhalten dieser Informationsseite haben, können Sie uns direkt per E-Mail erreichen. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer persönlichen Rente wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung oder andere zuständige Stellen.

Schreiben Sie uns zu inhaltlichen Fragen zu dieser Seite. Wir antworten in der Regel innerhalb von drei Werktagen.

support@unitedmarketscapital.com

Bitte beschreiben Sie Ihr Anliegen möglichst konkret in der E-Mail. Vollständige Anbieterkennzeichnung im Impressum.

Stand der Informationen: 22. April 2026. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Die dargestellten Regelungen können sich im Zuge des laufenden Gesetzgebungsverfahrens ändern.