Wen betrifft die Rentenreform 2026?
Die Rentenreform 2026 bringt Änderungen, die sich je nach Lebenssituation sehr unterschiedlich auswirken. Wer gerade erstmals in Rente geht, prüft andere Fragen als Bestandsrentner oder arbeitende Ruheständler. Der folgende Überblick ordnet die wichtigsten Personengruppen ein.
Für diese Gruppe ist der neue Besteuerungsanteil von 84 Prozent maßgeblich. Der persönliche Rentenfreibetrag wird einmalig festgesetzt und gilt dauerhaft. Zusätzlich greift die Rentenerhöhung ab Juli 2026.
Der bisher festgeschriebene Rentenfreibetrag bleibt unverändert. Relevant sind insbesondere die Rentenanpassung um 4,24 Prozent ab Juli 2026 und gegebenenfalls die Mütterrente III ab 2027.
Diese Gruppe profitiert neu von der Aktivrente mit einem Freibetrag von bis zu 2.000 Euro monatlich. Voraussetzung ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Minijobs, Selbständigkeit und Beamtenpensionen bleiben ausgeschlossen.
Für Betriebsrenten gilt 2026 ein auf 197,75 Euro monatlich angehobener Freibetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung. Nur der Teil oberhalb dieses Betrags wird beitragspflichtig.
Für Kindererziehungszeiten von vor 1992 geborenen Kindern wird eine dritte Stufe der Mütterrente eingeführt. Die Regelung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft, erste Auszahlungen sind ab 2028 vorgesehen.
Der Bundestag hat das Altersvorsorgereformgesetz am 27. März 2026 beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus. Bestehende Riester-Verträge bleiben unabhängig vom weiteren Verfahren bestehen.
Aktivrente ab 2026: Bis zu 2.000 Euro steuerfrei dazuverdienen
Mit dem Aktivrentengesetz hat der Gesetzgeber einen neuen steuerlichen Freibetrag für arbeitende Rentner geschaffen. Seit dem 1. Januar 2026 können Rentnerinnen und Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen. Das entspricht einem Jahresbetrag von 24.000 Euro.
Der Freibetrag wird direkt über die Lohnabrechnung berücksichtigt. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf den Zuverdienst weiterhin an. Die Begünstigung betrifft ausschließlich die Einkommensteuer.
- Erfasst: Regelaltersgrenze erreicht und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
- Nicht erfasst: Minijobs, Selbständigkeit, Honorartätigkeit, Beamtenpensionen
- Wegfall des Anschlussverbots: Befristete Verträge beim früheren Arbeitgeber sind nun auch ohne Sachgrund möglich
Rentenerhöhung ab Juli 2026: 4,24 Prozent mehr Rente
Zum 1. Juli 2026 steigen die gesetzlichen Renten um 4,24 Prozent. Das Bundesarbeitsministerium hat die Anpassung am 5. März 2026 offiziell bestätigt. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich damit von 40,79 Euro auf 42,52 Euro pro Entgeltpunkt. Die Anpassung fällt höher aus als im Dezember 2025 erwartet, was auf eine stärkere Lohnentwicklung 2025 zurückgeführt wird.
Die Rentenanpassung erfolgt automatisch. Rentnerinnen und Rentner müssen nichts beantragen. Die Erhöhung gilt einheitlich in allen Bundesländern und betrifft alle Arten gesetzlicher Renten, darunter Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten. Sie liegt deutlich über der erwarteten Inflationsrate, wodurch die Kaufkraft der Renten leicht steigen kann.
| Bruttorente (bisher) | Erhöhung ab Juli 2026 | Neue Bruttorente |
|---|---|---|
| 1.200,00 € | + 50,88 € | 1.250,88 € |
| 1.500,00 € | + 63,60 € | 1.563,60 € |
| 1.800,00 € | + 76,32 € | 1.876,32 € |
| 2.200,00 € | + 93,28 € | 2.293,28 € |
Rechenbeispiele auf Bruttobasis. Steuern, Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge sind nicht berücksichtigt.
Besteuerung der Rente: Was Neurentner 2026 wissen sollten
Wer 2026 erstmals eine gesetzliche Rente bezieht, muss 84 Prozent der Bruttorente versteuern. Die verbleibenden 16 Prozent bilden den persönlichen Rentenfreibetrag, der für die gesamte Bezugsdauer in Euro festgeschrieben wird. Bestandsrentner behalten ihren bisherigen Freibetrag unverändert.
Ob tatsächlich Steuern anfallen, hängt vom Gesamteinkommen ab. Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro für Alleinstehende und 24.696 Euro für gemeinsam veranlagte Verheiratete. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen diesen Betrag überschreitet, entsteht eine Steuerpflicht. Viele Neurentner liegen trotz 84 Prozent Besteuerungsanteil unterhalb der Steuerpflicht, weil Werbungskosten-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag und Vorsorgeaufwendungen das zu versteuernde Einkommen weiter senken.
Betriebsrente: Höherer Freibetrag bei Krankenversicherungsbeiträgen
Für Betriebsrenten gilt seit dem 1. Januar 2026 ein Freibetrag von 197,75 Euro monatlich in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Betrag entspricht einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße von 3.955 Euro für 2026. Im Jahr 2025 lag der Freibetrag noch bei 187,25 Euro.
Nur der Teil oberhalb des Freibetrags wird beitragspflichtig. Eine Betriebsrente von 250 Euro monatlich führt demnach dazu, dass der Anteil von 52,25 Euro den vollen Krankenversicherungsbeitrag auslöst. Die Pflegeversicherung ist vom Freibetrag ausgenommen. Dort wird weiterhin der volle Beitrag berechnet. Die Anwendung erfolgt automatisch durch die auszahlende Stelle, ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Mütterrente III: Kindererziehung vor 1992 wird weiter anerkannt
Mit der Mütterrente III werden Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder vollständig anerkannt. Für jedes dieser Kinder werden die rentenrechtlich anerkannten Erziehungsjahre auf drei Jahre ausgeweitet. Das entspricht einem zusätzlichen halben Entgeltpunkt je Kind. Insgesamt profitieren rund 10 Millionen Rentnerinnen und Rentner.
Der Bundestag hat das Gesetz am 5. Dezember 2025 beschlossen, der Bundesrat am 19. Dezember 2025 zugestimmt. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 23. Dezember 2025. Das Inkrafttreten ist auf den 1. Januar 2027 datiert. Die technische Umsetzung macht die Auszahlung erst ab 2028 möglich. Wer bereits vor Januar 2028 Rente bezieht, erhält eine Nachzahlung für die dazwischenliegenden Monate.
Altersvorsorgedepot: Reform der privaten Altersvorsorge
Mit dem Altersvorsorgereformgesetz soll die steuerlich geförderte private Altersvorsorge grundlegend neu gestaltet werden. Vorgesehen ist ein flexibel anlagbares Altersvorsorgedepot mit prozentualer staatlicher Förderung je nach Sparleistung. Der Gesetzentwurf wurde vom Bundeskabinett am 17. Dezember 2025 beschlossen. Die erste Lesung im Bundestag fand am 26. Februar 2026 statt. Am 27. März 2026 hat der Bundestag das Gesetz in zweiter und dritter Lesung beschlossen.
Das Gesetz hat damit das Bundestagsverfahren vorerst durchlaufen. Für das Inkrafttreten steht noch die Zustimmung des Bundesrats aus. Geplant ist ein Start zum 1. Januar 2027. Bestehende Riester-Verträge bleiben nach aktuellem Stand unabhängig vom weiteren Verfahren bestehen.
Häufig übersehen: Mythen und Fakten zur Rentenreform 2026
Viele der Neuregelungen werden im Alltag falsch verstanden. Die folgenden Gegenüberstellungen sortieren die häufigsten Irrtümer.
Rechtsstand und Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Die Rentenreform 2026 fasst mehrere Einzelgesetze zusammen. Für eine realistische Einschätzung ist entscheidend, welche Punkte bereits geltendes Recht sind und welche noch im parlamentarischen Verfahren stehen.